Verbot von Ausschreibungen durch Krankenkassen bei der Versorgung mit Arzneimitteln in Thüringen

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In einigen Bundesländern ist es Praxis, dass durch Krankenkassen Ausschreibungen für den Abschluss von Verträgen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V zur Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten vorgenommen werden. Dies kann zur Folge haben, dass nur noch wenige Apotheken diesen Versorgungauftrag erhalten und besonders Apotheken im ländlichen Raum Schaden erleiden und in der Folge keinen Versorgungsauftrag mehr gewährleisten können. Zudem könnte dadurch das freie Apothekenwahlrecht der Patientinnen und Patienten beschnitten werden und die Gefahr besteht, dass die Versorgung auf wohnortferne Apotheken ausgelagert wird. Um die Qualität der pharmazeutischen Betreuung künftig in Thüringen, besonders im ländlichen Raum, für Krebspatienten zu gewährleisten, ist es notwendig, dass entsprechende Ausschreibungen durch die Krankenkassen verhindert werden.

Jede Apotheke, die die Anforderungen zu Herstellung dieser speziellen Medikamente erfüllt, soll die Möglichkeit erhalten, zu den gleichen Bedingungen an der Versorgung der Patientinnen und Patienten teilzunehmen. Die "Ausschreibungen" gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V könnten durch "Open-House"-Verträge ersetzt werden; das würde bedeuten, dass jede Apotheke, die die Voraussetzungen zur Qualität erfüllt, an der Versorgung der Patientinnen und Patienten beteiligt werden und in den Versorgungsvertrag eintreten kann (siehe zum Beispiel §127 Abs. 2a SGB V). Damit würden die Patientinnen und Patienten das freie Apothekenwahlrecht behalten, die Apotheken können alle an der Versorgung teilnehmen und der freie Wettbewerb wäre gewährleistet.

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