Vollzug der Energieeinsparverordnung

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In einem konkreten Fall verpflichtete eine kommunale Baubehörde einen Bauträger zum Austausch der Deckenverkleidung einer Tiefgarage, die nicht den Anforderungen an den Brandschutz entsprach. Ein Miteigentümer sieht darin einen Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV) und bat das Landesverwaltungsamt (TLVwA) um Auskunft zum Sachverhalt. Dieses wiederum sieht aus mehreren Gründen keinen Verstoß gegen die EnEV. So macht es geltend, die Änderung beträfe nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Bauteilfläche, der mit der dünneren Dämmung erreichte Dämmwert läge immer noch über dem Wert des Wärmeschutznachweises im Bauantrag und der Austausch der Deckendämmung zähle noch zur Errichtung des Neubaus.