Diskriminierungsfreie Residenzpflichtverordnung für Asylsuchende und Geduldete

Bild zur News

Durch eine Zusammenlegung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen zu einem Bezirk des erlaubnisfreien Aufenthaltes entsprechend § 58 Abs. 6 AsylVfG kann eine Regelung in Thüringen umgesetzt werden, die den erlaubnisfreien Aufenthalt im gesamten Freistaat Thüringen auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes ermöglicht.

Schlagworte