Würdevolle, bedarfsgerechte und verfassungskonforme Regelsätze für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 den Gesetzgeber dazu aufgefordert, die Regelsätze für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in einem "transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht (zu) bemessen". Das heißt: Der Bundesgesetzgeber muss eine laut Bundesverfassungsgericht "freihändige Setzung ohne empirische und methodische Fundierung", die "ins Blaue hinein" erfolgt ist, korrigieren. Besonders hervorgehoben hatte das Gericht den "völligen Ermittlungsausfall" bei Regelsätzen für Kinder und Jugendliche, dem durch ein sinnvolles Verfahren abzuhelfen ist. Die Einführung einer bundesweiten Chipkarte für Kinder, wie sie beispielsweise in Stuttgart bereits auf kommunaler Ebene praktiziert wird, kann eine sinnvolle Ergänzung zu den Leistungen der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Grundsicherung für Kinder und Jugendliche darstellen. Insbesondere dann, wenn wie in Stuttgart, die Karte sich nicht nur an Empfänger nach dem SGB II richtet, sondern auch einkommensschwachen Familien und Familien mit einem durchschnittlichen Einkommen zugute kommt. Absehbar ist, dass ein flächendeckendes System zur Einlösung und Abrechnung erheblichen bürokratischen Mehraufwand und datenschutzrechtliche Probleme mit sich brächte. Gleichzeitig ist ein allgemeiner Ausbau der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur sowie eine weitgehende Lernmittelfreiheit - sichergestellt durch die zuständigen Akteure in Ländern und Kommunen - wesentlich wirkungsvoller und dient allen Kindern. Dies muss weiter gestärkt werden. In Anbetracht der verbleibenden Zeit bis zum 1. Januar 2011 und der bisher unterbliebenen Einbindung von Sozialverbänden, Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit ist das Gelingen eines praxistauglichen undrechtssichernden Gesetzes mehr als zweifelhaft. Es ist absehbar, dass die Mängel des Gesetzes zu Lasten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gehen werden. Der vollständige Antrag ist als pdf-Datei auf dieser Seite einsehbar.
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