Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

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Das Wahlalter ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz auf 18 Jahre festgelegt. Bereits heute leben mehr Menschen jenseits des 60. Lebensjahres in Deutschland als Jugendliche unter 20. Jugendliche werden somit immer mehr zur gesellschaftlichen Minderheit. Um zu nachhaltigen und generationsgerechten Lösungen zu kommen, muss ihre Stimme mehr Gewicht bekommen. Jugendliche verfügen regelmäßig bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Fähigkeit, sich eine eigene politische Meinung zu bilden. Ein Beleg hierfür ist, dass die Rechtsordnung umfassende Entscheidungen im Bereich der Religionsausübung deutlich vor dem Erreichen der Volljährigkeit zulässt (vgl. § 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung). Eine Absenkung des Wahlalters für das aktive Wahlrecht im kommunalen Bereich auf 16 Jahre. Auch das sogenannte Familienwahlrecht ist keine Alternative, denn es stärkt nicht die Rechte der Jugendlichen, sondern die Stimmmacht der Eltern. Durch die Gesetzesänderung entstehen aufgrund des Mehraufwandes zusätzliche Kosten für Stimmzettel, Personalaufwand und allgemeine Verwaltungskosten. Diese Kosten sind im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie des Landes hinzunehmen. Der vollständige Gesetzentwurf ist als pdf-Datei auf dieser Seite einsehbar.
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