Gesetzliche Mindeststandards in der Tierhaltung

Aus der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung von 2001:

Haltungseinrichtungen müssen:

  • so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
  • mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

Ebenso ist sicherzustellen, dass

  • für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
  • das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden.

Zudem ist erforderlich, dass

  • unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage ergriffen werden oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere erfolgt sowie eine Tierärztin/ein Tierarzt hinzugezogen wird;
  • alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind.

Ausführliche Informationen zu der Naturschutzhaltungsverordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/

Schweine

Anforderungen an das Halten von Schweinen

Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

Einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können (gilt nicht für Abferkelbuchten),gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können.

Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht und eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.

Der Boden der Haltungseinrichtung muss

Im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein sowie der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen und soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;

Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

Jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.

Jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten.

Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,  müssen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattet sein sind.

Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden:

je Kubikmeter Luft:

Gas

Kubikzentimeter

Ammoniak

20

Kohlendioxid

3.000

Schwefelwasserstoff

5

und ein Geräuschpegel von 85 db(A) darf nicht überschritten werden.

Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel

In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein und der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.

Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein. Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen.

Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. 

Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass

Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. 

Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht. 

Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen

Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

Das Durchschnittsgewicht für jedes Schwein ist laut der Tabelle eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung zu stellen:

Durchschnittsgewicht in Kilogramm

Fläche in Quadratmetern

über 30 bis 50

0,5

über 50 bis 110

0,75

über 110

1,0.

Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen

Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten.

Dabei muss abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

 

Bis 5 Tiere

6-39 Tiere

40 oder mehr Tiere

Je Jungsau

1,85 m²

1,65 m²

1,5 m²

Je Sau

2,5 m²

2,25 m²

2,05m²


Hühner

Anforderungen an das Halten von Legehennen

Haltungseinrichtungen müssen

Eine Fläche von mindestens 2,5 m² aufweisen, die so ausgestattet sein muss, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können sowie einen gleichmäßigen Zugang zu den Fütterungs- und Trinkvorrichtungen haben.

Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können.

Einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können.

Einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann.

Einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen.

Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist.

Einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.

Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein.

Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung

Für je 9 Legehennen muss in einer Haltungseinrichtung mindestens eine nutzbare Fläche von 1 m² zur Verfügung stehen. Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht. In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.

Für höchstens 7 Legehennen muss ein Nest von 35cm x 25cm vorhanden sein. Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von mindestens 1 m² vorhanden sein.

Der Einstreubereich muss den Legehennen täglich mindestens während 2/3 der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche von mindestens 1/3 der von den Legehennen begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250 cm² je Legehenne, verfügen. Der Einstreubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet werden.

Anforderungen an das Halten von Masthühnern

Die Masthühner entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird und alle Masthühner ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist.

Nach der vollständigen Räumung eines Masthühnerstalls sämtliche Einstreu entfernt und der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Einstreu versehen wird.

Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig.

Alle Masthühner im Betrieb mindestens 2 Mal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

Die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m2 überschreitet.