In Angleichung an die Regelungen zu den anderen öffentlich-rechtlichen Stiftungen in Thüringen werden die Bestimmungen aus dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 113), herausgelöst und es wird ein eigenständiges Gesetz für die Stiftung Naturschutz Thüringen geschaffen.
Die Aufgaben der Stiftung Naturschutz Thüringen sind kontinuierlich gewachsen. Die Möglichkeit zur Übertragung weiterer Aufgaben soll künftig eine gesetzliche Grundlage erhalten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wurde durch die Stiftung Naturschutz Thüringen neues Personal eingestellt. Das Modell einer Geschäftsstelle für die Stiftung Naturschutz Thüringen bei der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie erwies sich als nicht geeignet für diese Entwicklung. Daher wird dieses Modell beendet. Zugleich sind die Aufgaben in einem Umfang gewachsen, dass die bisherige Führung der Stiftung Naturschutz Thüringen durch einen dreiköpfigen, nebenamtlich tätigen Vorstand in Verbindung mit einer die Geschäftsstelle hauptamtlich leitenden Person, die zugleich Teil des Vorstands ist, ebenfalls nicht mehr geeignet erscheint. Außerdem werden Umstrukturierungen bei der Zusammensetzung des Stiftungsrats vorgenommen.