Verbesserung der Konzessionsabgabenverordnung für solide Gemeindefinanzen

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Mit der 1992 in Kraft getretenen "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas" (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) wurde in § 2 Abs. 4 auch eine Regel zur Entlastung von energieintensiven Betrieben festgelegt. Diese wurde damit begründet, dass diese direkt ins Hoch- oder Höchstspannungsnetz einspeisen. Es gelten als "energieintensiv" demnach aber alle die Stromabnehmer, welche einen Strompreis unterhalb des Durchschnittspreises für Sondervertragskunden (sogenannter "Grenzpreis") bezahlen. Dieser wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) jährlich festgelegt. Allerdings basiert diese Berechnung auf dem Durchschnittspreis des vorvorletzten Kalenderjahres. Er beinhaltet neben Arbeits- und Leistungspreis und Netznutzungsentgelten die später hinzugekommene Stromsteuer, die EEG-Umlage sowie die KWK-Umlage. Da der Strombezugspreis für viele Betriebe nun unter den Grenzpreis gefallen ist, gelten sie automatisch als befreit von der Konzessionsabgabe. Durch den Zeitverzug von zwei Jahren müssen viele Gemeinden nun Geld zurückzahlen, wie im Fall der nordthüringischen Kommune Niedergebra. Dies verschärfte die finanziellen Probleme auf lokaler Ebene noch weiter.