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Das Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) legt die Formen der Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften fest. Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 ThürKGG ist in der Satzung der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes festzulegen. § 38 regelt den Austritt aus dem Zweckverband.
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