Kinder- und Jugendbeteiligung in Thüringen

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Gemäß Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder das Recht, sich in allen sie berührenden Angelegenheiten frei zu äußern und angemessen berücksichtigt zu werden. Für Thüringen lässt sich dieses Recht auch aus Artikel 19 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen, dem "Recht auf gesunde, geistige, körperliche und psychische Entwicklung", herleiten. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern bestehen in Thüringen jedoch keine gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Im Rahmen von gebotenen Partizipationsmöglichkeiten ist die Anerkennung und Akzeptanz des Engagements von entscheidender Bedeutung. Dass Kinder- und Jugendbeteiligung jenseits von demokratischen Rollenspielen echte Möglichkeiten des Einbringens entwickelt und zu einem selbstverständlich wahrgenommenen Recht wird, bedarf der Förderung, der Vernetzung und der ständigen Weiterentwicklung von Projekten und Institutionen der Kinder- und Jugendbeteiligung. Über das Recht auf Beteiligung hinaus wird durch Kinder- und Jugendpartizipation demokratisches Bewusstsein im frühen Alter geprägt und jugendlicher Politikverdrossenheit Mitwirkungsmöglichkeiten entgegengesetzt. Kinder und Jugendliche, die Erfahrungen eigener demokratischer Mitwirkungsmöglichkeiten machen, werden sich als Erwachsene wahrscheinlich aktiver in die Gestaltung des Gemeinwesens einbringen.