"Überstellungshaft" für Asylsuchende rechtswidrig - Situation in Thüringen

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Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die zur Durchführung des Asylverfahrens in einen anderen EU-Staat überstellt werden sollen, dürfen ab sofort nicht mehr in eine, durch Fluchtgefahr begründete, "Überstellungshaft" genommen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Juni 2014. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes entspreche nicht den Anforderungen von Artikel 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 604/2013). Gemäß dieser müssen objektive Kriterien zur Begründung von Fluchtgefahren gesetzlich festgelegt werden.