Anforderungen an das Halten von Legehennen
Haltungseinrichtungen müssen
Eine Fläche von mindestens 2,5 m² aufweisen, die so ausgestattet sein muss, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können sowie einen gleichmäßigen Zugang zu den Fütterungs- und Trinkvorrichtungen haben.
Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können.
Einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können.
Einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann.
Einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen.
Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist.
Einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.
Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein.
Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung
Für je 9 Legehennen muss in einer Haltungseinrichtung mindestens eine nutzbare Fläche von 1 m² zur Verfügung stehen. Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht. In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.
Für höchstens 7 Legehennen muss ein Nest von 35cm x 25cm vorhanden sein. Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von mindestens 1 m² vorhanden sein.
Der Einstreubereich muss den Legehennen täglich mindestens während 2/3 der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche von mindestens 1/3 der von den Legehennen begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250 cm² je Legehenne, verfügen. Der Einstreubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet werden.
Anforderungen an das Halten von Masthühnern
Die Masthühner entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird und alle Masthühner ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist.
Nach der vollständigen Räumung eines Masthühnerstalls sämtliche Einstreu entfernt und der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Einstreu versehen wird.
Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig.
Alle Masthühner im Betrieb mindestens 2 Mal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m2 überschreitet.