Wohnkostenlücke in Thüringen: Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung

Grundsicherung

Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in angemessener Höhe soll das Existenzminimum sichern.

Die Grenzen für die Angemessenheit werden von den Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten festgelegt. Dies bringt Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten und die Gefahr der Unterschreitung des Existenzminimums für die Beziehenden von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit sich.

Nur im Einzelfall erfolgt eine Aufstockung der Leistungen auf die tatsächlich anfallenden Kosten ihrer Unterkunft. Die Bedarfsgemeinschaften müssen im anderen Fall die Differenz aus den für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Regelsätzen ausgleichen.

Dies kann für die Betroffenen zur Existenznot führen. Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (vergleiche Drucksache 19/31600) liegen nun konkrete Daten vor.

Mit der Auflistung der über die Auskunftspflicht erhobenen Daten - insbesondere repräsentativen Angaben zu Miethöhe, Wohnfläche sowie Details zu Ausstattung und Lage - stehen den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der Sozialhilfe auch in Thüringen Erkenntnisse zur Verfügung, um die Angemessenheitsgrenzen neu festzulegen.

Die sehr unterschiedlichen Ergebnisse zeigen, dass in einigen Thüringer Kreisen und kreisfreien Städten die Angemessenheitsgrenzen besonders niedrig festgesetzt wurden. Zum Jahreswechsel droht eine weitere drastische Verschlechterung der Lage durch die Preiserhöhungen bei Strom und Gas, die von vielen Energieversorgern angekündigt wurden.

Es ist zu befürchten, dass diese Preiserhöhungen von den Bedarfsgemeinschaften durch die Mittel aus dem laufenden Lebensunterhalt bestritten werden müssen.

Themen