In der Antwort auf meine Kleine Anfrage "Sitzungen von Kreistagen und Stadträten kreisfreier Städte in Thüringen" in Drucksache 7/3902 sowie in der Antwort auf meine Kleine Anfrage "Sitzungen von Kreistagen und Stadträten kreisfreier Städte in Thüringen - nachgefragt" in Drucksache 7/4327 antwortete die Landesregierung unter anderem, dass Sitzungen im Regelfall mindestens vierteljährlich durchzuführen sind und dass nur im begründeten Ausnahmefall von dieser Soll-Regelung abgewichen werden dürfe. Weiterhin heißt es, dass bei dem Landkreis Greiz, trotz der in der Kleinen Anfrage 7/2434 genannten Abweichungen, kein rechtswidriges Handeln des Landkreises vorliegen würde. Ebenso lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Kreistagsmitglieder des Landkreises Greiz ihre Aufgaben nicht effektiv wahrnehmen konnten, obwohl dies aus meiner Sicht der Antwort auf Frage 6 der Kleinen Anfrage 7/2091 in Drucksache 7/3902 widerspricht - insbesondere im Hinblick auf Kreistagsmitglieder, die nicht die erforderliche Stimmenanzahl nach § 35 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Thüringer Kommunalordnung organisieren können.
Sitzungen von Kreistagen und Stadträten kreisfreier Städte in Thüringen - nochmals nachgefragt
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Kleine Anfrage
Sitzungen von Kreistagen und Stadträten kreisfreier Städte in Thüringen - nachgefragt
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