Änderungsantrag zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten

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Es besteht nach wie vor ein starkes Interesse der Öffentlichkeit, über eine Tätigkeit von Mandatsträgern und Mandatsträgerinnen für die genannten Organisationen informiert zu sein. Allerdings ist eine Unwürdigkeitserklärung – egal wofür – mit dem Demokratieprinzip, dem parlamentarischen Prinzip und der Würde des Menschen nicht vereinbar. Eine Bewertung der Person in der im Gesetz bisher vorgesehenen Form stellt jedenfalls eine Herabwürdigung des Willens der Wählerinnen und Wähler dar; sie ist daher zu streichen.