Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG)

Bild zur News

Die inhaltliche Grundlage für die gesetzliche Regelung der Bildungsfreistellung bildet das Übereinkommen Nr. 140 "Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub" vom 24. Juni 1974 (BGBl. II 1976, S. 1527) der Internationalen Arbeitsorganisation. Seinerzeit wurden Eckpunkte zur Regelung der allgemeinen und politischen sowie beruflichen und gewerkschaftlichen Bildung festgelegt. Nach Artikel 1 des Übereinkommens Nr. 140 ist bezahlter Bildungsurlaub ein Urlaub, der einem Arbeitnehmer zu Bildungszwecken für eine bestimmte Dauer während der Arbeitszeit und bei Zahlung angemessener finanzieller Leistungen gewährt wird. Nach Artikel 2 des Übereinkommens Nr. 140 haben die Mitglieder die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub zum Zwecke der Berufsbildung auf allen Stufen der allgemeinen und politischen sowie der gewerkschaftlichen Bildung zu fördern. Die Regelungskompetenz obliegt in Ermangelung einer bundesgesetzlichen Regelung den Ländern. Mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen haben alle Länder ein Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens Nr. 140 über den bezahlten Bildungsurlaub erlassen. In Baden-Württemberg ist mittlerweile auf der Grundlage der Koalitionsvereinbarung auch eine entsprechende gesetzliche Regelung vorbereitet worden.