Anerkennung von Pflege und Erziehung von Kindern im Rahmen der Verlängerung der Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

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Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes von bis zu zehn Jahren überschritten ist. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz gilt als angemessen ein Fachsemester für die Schwangerschaft, je ein Fachsemester für das 1. bis 5. Lebensjahr des Kindes, ein Fachsemester für das 6. und 7. Lebensjahr und nochmals ein Fachsemester für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes. Dies führt zu der Situation, dass einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern im Alter von fünf und sieben Jahren zwar ein Semester Ausbildungsförderungsverlängerung zugesprochen wird, anschließend jedoch keinerlei Anspruch auf eine weitere Ausbildungsförderungsverlängerung aufgrund von Kindererziehung besteht. Damit diese Studentin ihr Studium nicht drei Monate vor Abschluss abbrechen muss, ist sie nun auf ein BAföG-Bankdarlehen angewiesen.